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Allgemeine Vermietbedingungen für Anhänger, Caravans und Reisemobile (AGB)

Bitte lesen Sie diese Geschäftsbedingungen sorgfältig durch.

Geltungsbereich, Vertragsinhalt, Anwendbares Recht

1.1 In der AGB wird die Firma Frank Pfeiffer nachfolgend als Vermieter genannt.

1.2 Gegenstand des Vertrags mit dem Vermieter ist ausschließlich die miet weise Überlassung des Anhängers, Caravans oder Reisemobiles. Der Vermieter schuldet keine Reiseleistungen und insbesondere keine Gesamtheit von Reiseleistungen.

1.3 Zwischen dem Vermieter und dem/den Mieter(n) kommt im Buchungsfall ein Mietvertrag zustande, auf den ausschließlich deutsches Recht Anwendung findet. Die gesetzlichen Bestimmungen über den Reisevertrag, insbesondere der §§ 651 a – l BGB finden auf das Vertragsverhältnis weder direkt noch entsprechend Anwendung. Der Mieter gestaltet seine Fahrt selbst und setzt das Fahrzeug eigenverantwortlich ein. Der Mietvertrag ist auf die vereinbarte Dauer befristet. Die stillschweigende Verlängerung des Mietverhältnisses auf unbestimmte Zeit aufgrund fortgesetzten Gebrauchs gem. § 545 BGB ist ausgeschlossen.

1.4 Sämtliche Vereinbarungen zwischen dem Vermieter dem Mieter sind schriftlich zu treffen.

2. Mindestalter, berechtigte Fahrer

2.1 Das Mindestalter des Mieters und jedes Fahrers beträgt 21 Jahre. Sowohl Mieter als auch Fahrer müssen seit mind. einem Jahr in Besitz eines Führerscheins der Kl. III bzw. der Kl. B, bzw. eines entsprechenden nationalen/ internationalen Führerscheins sein.

2.2 Es wird darauf hingewiesen, dass einzelne Fahrzeuge des Vermieters ein Gesamtgewicht von mehr als 750 kg bzw. 3,5 Tonnen haben und für das Führen dieser Fahrzeuge ein dem entsprechender Führerschein erforderlich ist. Besitzer eines Führerscheins der Kl. B haben zur Sicherheit Rücksprache mit dem Vermieter hinsichtlich der technisch zul. Gesamtmasse des vom Mieter gemieteten Fahrzeugs zu halten. Kann bei Anmietung ein entsprechender Führerschein nicht vorgelegt werden, gilt das Fahrzeug als nicht abgeholt. In diesem Fall gelten die entsprechenden Stornobedingungen (siehe 4.2)

2.3 Fahrzeug darf nur vom Mieter und den bei Anmietung benannten Fahrern bewegt werden.

2.4 Der Mieter ist verpflichtet, Namen und Anschrift aller Fahrer, denen er das Fahrzeug auch nur zeitweise überlässt, festzuhalten und dem Vermieter auf Verlangen bekannt zu geben. Der Mieter hat für das Handeln des Fahrers, dem er das Fahrzeug überlassen hat, wie für eigenes einzustehen.

3. Mietpreise und deren Berechnung, Mietdauer

3.1 Die Mietpreise ergeben sich grundsätzlich aus der bei Vertragsschluss jeweils gültigen Preisliste des Vermieters. Der S-Tarif gilt ab mind.30 Miettage mit 150 Freikilometer je Tag,  bei kürzerer Anmietung wird der Tagesmietpreis nach dem A-Tarif berechnet. Bei Mietdauer weniger 15 Tage sind die Freikilometer auf 250 km pro Tag begrenzt. (Mehrkilometer € 0,32,-pro km) Es gelten jeweils die Preise der in der Preisliste ausgewiesenen Saison, in die der gebuchte Mietzeitraum fällt. Bei jeder Anmietung wird eine einmalige Service-Pauschale von € 90,- berechnet.

3.2 Die jeweiligen Mietpreise beinhalten: unbegrenzte Kilometer ab 15 Tage; dem Leitbild der Kaskoversicherung entsprechender Versicherungsschutz (s. u. Ziff.12); Mobilitätsgarantie der Fahrzeughersteller.

3.3 Die Tagespreise werden während der Mietzeit pro Übernachtung berechnet. Die Mietzeit beginnt mit der Übernahme des Mietfahrzeugs zwischen 15 und 17Uhr durch den Mieter an der Vermietstation und endet bei Rücknahme des Mietfahrzeugs zwischen 10 und 11 Uhr durch die Mitarbeiter der Vermietstation.

3.4 Bei Rückgabe nach der schriftlich vereinbarten Zeit berechnet der Vermieter pro angefangene Stunde € 50-,. Kosten, die dadurch entstehen, dass ein nachfolgender Mieter oder eine andere Person gegenüber dem Vermieter Ansprüche wegen einer vom Mieter zu vertretenden verspäteten Fahrzeugübernahme geltend macht, trägt der Mieter.

3.5 Bei Fahrzeugrückgabe vor Ablauf der vereinbarten Mietzeit ist der volle vertraglich vereinbarte Mietpreis zu zahlen.

3.6 Das Reisemobil wird voll getankt übergeben und muss voll getankt zurückgebracht werden. Anderenfalls berechnet der Vermieter Dieseltreibstoff lt. aktueller Preisliste zzgl. € 20,- für den Tankservice. Treibstoff und Betriebskosten während der Mietdauer trägt der Mieter.

4. Reservierung und Umbuchung

4.1 Reservierungen sind nur nach Bestätigung durch den Vermieter gemäß Ziff. 4.2 und ausschließlich für Fahrzeuggruppen, nicht für Fahrzeugtypen verbindlich.

4.2 Nach Erteilung der schriftlichen/ telefonischen Reservierungsbestätigung durch den Vermieter ist innerhalb von fünf Tagen eine Anzahlung von 20% zu leisten. Die Reservierung ist erst dann für beide Seiten verbindlich. Bei Überschreiten dieser Frist durch den Mieter ist der Vermieter an die Reservierung nicht mehr gebunden. Im Falle eines vom Kunden veranlassten Rücktrittes von der verbindlichen Buchung werden folgende Stornogebühren, berechnet von der ersten bestätigten Buchung fällig: bis zu 80 Tagen vor Mietbeginn 20% des Mietpreises, zwischen 79 bis 40 Tage vor Mietbeginn 40% des Mietpreises, zwischen 49 bis 20 Tage vor Mietbeginn 60% des Mietpreises, weniger als 15 Tage vor Mietbeginn 80% des Mietpreises, am Tag der Anmietung oder bei Nichtabnahme 95% des Mietpreises.

4.3 Die dem Mieter bestätigte Reservierung kann umgebucht werden, soweit anderweitig beim Vermieter freie Kapazitäten vorhanden sind und die gewünschte Alternativbuchung der ersten vom Umfang her entspricht. Spätere Umbuchungen sind nicht möglich. Pro Umbuchung wird ein Unkostenbeitrag von € 50,- erhoben. Ein Rechtsanspruch zur Umbuchung oder Änderung der Daten besteht nicht.

5. Zahlungsbedingungen, Kaution

5.1 Bei Vertragsabschluss, spätestens 24 Stunden danach, ist eine Anzahlung, in Höhe von 20% (mind.€ 250,-per ec-Karte, nicht bei Anhängern) zu zahlen. Der nach den Buchungsdaten berechnete voraussichtliche Mietpreis muss spätestens bis 20 Tage vor Mietbeginn auf einem dem Mieter bekannt zu gebenden Konto des Vermieters gebührenfrei eingegangen sein.

5.2 Die Kaution von € 1.000,- (200,- bei Anhänger) muss spätestens bei Fahrzeugübernahme beim Vermieter gebührenfrei hinterlegt werden oder auf dem Konto gutgeschrieben sein.

5.3 Bei kurzfristigen Buchungen (weniger als 14 Tage bis zum Anmietdatum) werden Kaution und Mietpreis sofort fällig.

5.4 Die Kaution wird bei ordnungsgemäßer Rückgabe des Fahrzeugs und nach erfolgter Mietvertrags-Endabrechnung durch den Vermieter nur auf das angegebenes Konto per Überweisung zurück erstattet. Zusätzlich zu dem im Voraus vom Mieter entrichteten Mietpreis anfallendes Entgelt wird bei Rückgabe des Fahrzeugs mit der Kaution verrechnet.

5.5 Kommt der Mieter mit seinen Zahlungspflichten in Verzug, werden Verzugszinsen nach geltenden gesetzlichen Bestimmungen erhoben.

5.6 Kreditkarten Zahlungen werden nur gegen einen Aufschlag von 5 % entgegengenommen.

6. Übergabe, Rücknahme

6.1 Der Mieter ist verpflichtet, vor Antritt der Fahrt an einer ausführlichen Fahrzeugeinweisung durch den Vermieters in der Übergabestation teilzunehmen. Dabei wird ein Übergabeprotokoll erstellt in dem der Fahrzeugzustand beschrieben wird und das von beiden Parteien zu unterzeichnen ist. Der Vermieter kann die Übergabe des Fahrzeugs verweigern bis die Fahrzeugeinweisung erfolgt ist. Entstehen durch Verschulden des Mieters Verzögerungen bei der Übergabe, hat er daraus resultierende Kosten zu tragen.

6.2 Der Mieter ist verpflichtet, bei Rückgabe des Fahrzeugs gemeinsam mit den Mitarbeitern der Vermiet-Station eine abschließende Überprüfung des Fahrzeugs vorzunehmen, wobei ein Rückgabeprotokoll erstellt wird, das vom Vermieter und dem Mieter zu unterzeichnen ist. Beschädigungen die im Übergabeprotokoll nicht vermerkt sind, bei Fahrzeugrückgabe aber festgestellt werden, gehen zu Lasten des Mieters.

6.3 Fahrzeugübergaben montags bis freitags jeweils von 14-17 Uhr, Rücknahmen montags bis freitags jeweils vormittags von 9-11 Uhr. Es gelten die im Mietvertrag eingetragenen Zeiten als vereinbart. An Samstagen erfolgen Übergaben und Rücknahmen nur nach vorheriger Vereinbarung und gegen ein zu vereinbarendes zusätzliches Entgelt. Übergabe- und Rücknahmetag werden zusammen als ein Tag berechnet.

6.4 Alle Reisemobile werden an den Mieter innen und außen sauber übergeben und sind von diesem in demselben sauberen Zustand wieder zurückzugeben. Eine eventuell erforderliche Nachreinigung geht zu Lasten des Mieters.

7. Verbotene Nutzungen, Sorgfalts- und Obhutspflichten

7.1 Dem Mieter ist es untersagt, das Fahrzeug zu verwenden: Zur Teilnahme an motorsportlichen Veranstaltungen und Fahrzeugtests; zur Beförderung von leicht entzündlichen, giftigen oder sonst gefährlichen Stoffen; zur Begehung von Zoll- und sonstigen Straftaten, auch wenn diese nur nach dem Recht des Tatortes mit Strafe bedroht sind; zur Weitervermietung oder gewerblicher Personbeförderung; für sonstige Nutzung, die über den vertraglichen Gebrauch hinausgeht, insbesondere das Befahren von hierzu nicht vorgesehenem Gelände.

7.2 Das Fahrzeug ist schonend und sachgemäß zu behandeln und jeweils ordnungsgemäß zu verschließen. Die für die Benutzung maßgeblichen Vorschriften und technischen Regeln sind zu beachten. Der Betriebszustand, insbesondere Öl- und Wasserstand sowie Reifendruck

ist zu überwachen. Der Mieter verpflichtet sich, regelmäßig zu überprüfen, ob sich der Mietgegenstand in verkehrssicherem Zustand befindet.

7.3 Alle Fahrzeuge sind Nichtraucherfahrzeuge; das Rauchen ist demnach im gesamten Fahrzeug nicht gestattet. Die Mitnahme von Haustieren ist nicht gestattet. Reinigungskosten, die durch die Nichtbeachtung entstehen, gehen zu Lasten des Mieters. Kosten, welche durch eine Entlüftung bzw. zur Beseitigung der Kontaminierung mit Rauch entstehen, einschließlich entgangenem Gewinn durch eine dadurch bedingte zeitweise Nichtvermietbarkeit des Fahrzeugs, hat ebenfalls der Mieter zu tragen.

7.4 Im Falle einer nachgewiesenen Zuwiderhandlung gegen die Regelungen in vorstehenden Ziff. 7.1, 7.2 und 7.3 kann der Vermieter das Mietverhältnis fristlos kündigen.

8. Verhalten bei Unfällen

8.1 Der Mieter hat nach einem Unfall sowie einem Brand-, Entwendungs- oder Wildschaden sofort die Polizei und den Vermieter über 0049 (0) 208-8484321 zu verständigen, spätestens jedoch unmittelbar nach dem Unfalltag folgenden Arbeitstag.

Gegnerische Ansprüche dürfen nicht anerkannt werden.

8.2 Der Mieter hat dem Vermieter, selbst bei geringfügigen Schäden, einen ausführlichen schriftlichen Bericht unter Vorlage einer Skizze zu erstellen. Unterlässt der Mieter – gleich aus welchem Grunde - die Erstellung des Protokolls und verweigert daher die Versicherung die Bezahlung des Schadens, ist der Mieter zum vollständigen Schadensausgleich verpflichtet.

8.3 Der Unfallbericht muss spätestens bei der Fahrzeugrückgabe dem Vermieter vollständig ausgefüllt und unterschrieben übergeben werden. Er muss insbesondere Namen und Anschrift der beteiligten Personen und etwaiger Zeugen sowie die amtlichen Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge enthalten.

9. Auslandsfahrten

Auslandsfahrten innerhalb Europas sind möglich. Fahrten in außereuropäische Länder bedürfen der vorherigen Einwilligung des Vermieters. Fahrten in Kriegs- und Krisengebiete sind verboten.

10. Mängel des Mietfahrzeuges

10.1 Schadenersatzansprüche des Mieters für Mängel, die vom Vermieter nicht zu vertreten sind, sind ausgeschlossen.

10.2 Nach Mietbeginn festgestellte Mängel am Fahrzeug oder seiner Ausstattung bewirken keine Schadenersatzansprüche. Später angezeigter Mängel sind ausgeschlossen.

11. Reparaturen, Ersatzfahrzeug

11.1 Reparaturen, die notwendig werden, um die Betriebs- und Verkehrssicherheit des Fahrzeugs während der Mietdauer zu gewährleisten, dürfen vom Mieter bis zum Preis von € 150,00 ohne weiteres, größere Reparaturen nur mit Einwilligung des Vermieters in Auftrag gegeben werden. Die Reparaturkosten trägt der Vermieter gegen Vorlage der Originalbelege sowie der ausgetauschten Teile, soweit nicht der Mieter gem. Ziff. 12 für den Schaden haftet. Ausgenommen von dieser Regelung sind Reifenschäden.

11.2 Führt ein vom Vermieter zu vertretender Mangel zur Erforderlichkeit einer derartigen Reparatur und lässt der Mieter diesen nicht eigenständig beheben, hat der Mieter den Vermieter den Mangel unverzüglich anzuzeigen und eine angemessene Frist zur Reparatur zu gewähren. Landesspezifische Gegebenheiten (z.B. Infrastruktur), die die Reparatur verzögern, gehen dabei nicht zu Lasten des Vermieters.

11.3 Wird das Fahrzeug ohne Verschulden des Mieters zerstört oder ist absehbar, dass der Gebrauch unangemessen lange verhindert oder entzogen sein wird, ist der Vermieter berechtigt, dem Mieter in angemessener Zeit ein Ersatzfahrzeug zur Verfügung zu stellen. Stellt der Vermieter ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug zur Verfügung, ist eine Kündigung des Mieters gem. § 543 Abs. II Nr. 1 BGB ausgeschlossen.

11.4 Wird das Reisemobil durch das Verschulden des Mieters zerstört oder ist absehbar, dass der Gebrauch durch ein Verschulden des Mieters unangemessen lange verhindert oder entzogen sein wird, kann der Vermieter die Stellung eines Ersatzfahrzeuges verweigern. Eine Kündigung des Mieters gem. § 543 Abs. II Nr. 1 BGB ist in diesem Fall ausgeschlossen. Stellt der Vermieter ein Ersatzfahrzeug, kann er die anfallenden Transferkosten dem Mieter in Rechnung stellen.

12. Haftung des Mieters, Kaskoversicherung

12.1 Der Vermieter wird den Mieter nach den Grundsätzen einer Kaskoversicherung bei Teil- u. Vollkaskoschäden mit einer vom Mieter zu tragenden Selbstbeteiligung von € 1000,- pro Schadensfall von der Haftung freistellen. Die SB kann nicht ausgeschlossen werden.

Bei Verursachung eines Haftpflicht-Schadens haftet der Mieter mit € 500,- Schadensersatz.

12.2 Die Haftungsfreistellung aus Ziff. 12.1 entfällt, wenn der Mieter einen Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat.

12.3 Darüber hinaus haftet der Mieter bei schuldhafter Verursachung in folgenden Fällen:

- wenn Schäden aufgrund drogen- oder alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit verursacht wurden

- wenn der Mieter od Fahrer, dem der Mieter das Fahrzeug überlassen hat, Unfallflucht begeht

- wenn der Mieter entgegen der Verpflichtung aus Ziff. 8 bei einem Unfall die Hinzuziehung der Polizei unterlässt, es sei denn, die Pflichtverletzung hat weder Einfluss auf die Feststellung des Schadensgrundes noch der Schadenshöhe gehabt

- wenn der Mieter sonstige Pflichten aus Ziff. 8 verletzt, es sei denn, die Pflichtverletzung hat weder Einfluss auf die Feststellung des Schadensgrundes noch der Schadenshöhe gehabt

- wenn Schäden auf einer nach Ziff. 7.1 verbotenen Nutzung beruhen

- wenn Schäden auf der Verletzung einer Pflicht nach Ziff. 7.2 beruhen

- wenn Schäden durch einen unberechtigten Fahrer verursacht werden, dem der Mieter das Fahrzeug überlassen hat

- wenn Schäden auf einer Nichtbeachtung der Fahrzeugabmessungen (Höhe, StVO Zeichen 265, Breite StVO Zeichen 264 oder den entsprechenden Landeszeichen) beruhen

- wenn Schäden auf einer Nichtbeachtung der Zuladungsbestimmungen beruhen

12.4 Zur Vermeidung einer Kostenerhöhung durch die Schadenfeststellungskosten kann der Vermieter dem Mieter bei Unfallschäden auf Verlangen, Musterrechnungen für entsprechende Schäden vorlegen.

12.5 Der Mieter haftet für alle im Zusammenhang mit der Nutzung des Fahrzeugs anfallenden Gebühren, Abgaben, Bußgelder und Strafen, für die der Vermieter in Anspruch genommen wird, es sei denn, diese beruhen auf einem Verschulden des Vermieters.

12.6 Mehrere Mieter haften als Gesamtschuldner.

 

 

13. Haftung des Vermieters, Verjährung

 

13.1 Der Vermieter haftet unbeschränkt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Für einfache Fahrlässigkeit haftet der Vermieter nur und begrenzt auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden, sofern eine Pflicht verletzt wird, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist (Kardinalpflicht). Dieser Haftungsmaßstab gilt auch für die Fälle von Leistungshindernissen bei Vertragsschluss.

13.2 Für die Bereitstellung des reservierten Fahrzeugs für die vereinbarte Zeit. Der Vermieter ist berechtigt, innerhalb von drei Tagen ein dem reservierten Fahrzeug gleichwertiges Ersatzfahrzeug zur Verfügung zu stellen, wenn das Fahrzeug aus Gründen, die der Vermieter nicht zu vertreten hat, nicht zur Verfügung steht oder ausfällt (Unfall, Verkauf, Veruntreuung, usw.) Für mittelbare Schäden haftet der Vermieter nicht, auch nicht für so genannten “vertanen“ Urlaub.

13.3 Der Vermieter ist nicht zur Verwahrung von Gegenständen verpflichtet, die der Mieter bei Rückgabe im Fahrzeug zurücklässt, die Haftung hierfür ist ausgeschlossen.

13.4 Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen und -ausschlüsse gelten nicht für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz und bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit.

13.5 Ansprüche, die nach Ziff. 13.1 nicht ausgeschlossen sind, sondern nur ihrem Umfang nach beschränkt wurden, verjähren in einem Jahr, ausgehend von dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den Ansprüchen begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste. Mit Ausnahme von Schadenersatzansprüchen, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen und solchen nach Produkthaftungsgesetz, verjähren Schadenersatzansprüche ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis des Gläubigers in fünf Jahren, ausgehend von

dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist.

13.6 Es gelten die AGB´s, die zum Mietbeginn in der Vermietstation ausliegen und im Internet

veröffentlicht sind.

 

 

14. Gerichtsstand

 

Für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Mietvertrag über das Fahrzeug wird der Gerichtsstand der Vermiet-Station vereinbart, soweit der Mieter keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat oder der im Klagewege in Anspruch zu nehmende Mieter nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort ins Ausland verlegt oder seinen Wohnsitz oder sein gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, der Mieter Kaufmann oder eine in § 38 Abs. 1 ZPO gleich gestellte Person ist.

 

 

 Stand 01.01.2008                        

Hier die Mietbedingungen als PDF zum herrunterladen

                                                                                                                             

 

 

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